Veranstaltungsreihe 3xB – Baurecht, Brezn, Bier.
- Thema: Die Veranstaltungsreihe geht weiter: Mängel vor Abnahme – was tun?
- ReferentIn: Patrick Böck, Rechtsanwalt; Counsel
Fachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtSaida Veliev, Rechtsanwältin - Datum: 05.02.2026
- Dauer: ca. 60 Minuten Vortrag mit anschließendem Get-Together
- Ort: c.r.p. law. München: Georg-Muche-Str. 5, 80807 München
| Veranstaltungsbeginn: | 17.30 Uhr |
| Vortragsbeginn: | ca. 18.00 Uhr |
| Ausklang/Get-Together: | im Anschluss an den ca. 60–90 minütigen Vortrag |
Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.1.2023 (Az. VII ZR 34/20) entschieden, dass die Regelung des § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B sowie die hierauf Bezug nehmende Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B (Kündigung des Vertrages wegen Mängeln vor Abnahme) bei Verwendung durch den Auftraggeber einer isolierten Inhaltskontrolle nicht standhält, also unwirksam ist.
Was heißt das für den Baupraktiker?
- Eine auf § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B gestützte außerordentliche Kündigung wegen Mängeln ist unwirksam (das gilt auch für eventuelle Teilkündigungen).
- Eine unwirksame außerordentliche Kündigung wird in der Regel in eine ordentliche auftraggeberseitige Kündigung umgedeutet.
- Folge: der Auftragnehmer behält seinen vollen Vergütungsanspruch, lediglich reduziert um die ersparten Aufwendungen.
- Und: Kosten einer etwaigen „Ersatzvornahme“ der Mangelbeseitigung kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer nicht ersetzt verlangen.
Die Unkenntnis der neuen Rechtslage und der – in der Praxis leider nach wie vor oft anzutreffende – unreflektierte Ausspruch einer Kündigung wegen Mängeln nach § 4 Abs. 7 VOB/B führen zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden, wenn die Vergütung dann für die gekündigte Bauleistung nahezu doppelt bezahlt werden muss. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie bei schon vor Abnahme festgestellten Mängeln ein Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung bewegt werden kann, den allein der Nichteintritt der Abnahmereife und der ausbleibende Beginn der Laufs der Verjährungsfristen nicht dazu motiviert.
Was also tun, wenn das bislang Naheliegendste (Kündigung und Ersatzvornahme) plötzlich nicht mehr möglich ist?
Saida Veliev und Patrick Böck zeigen die rechtlichen Konsequenzen der BGH-Entscheidung für die Frage auf, welche Rechte dem Auftraggeber wegen Mängeln vor Abnahme (noch) zustehen und wie mit vor Abnahme erkannten Mängeln sinnvollerweise künftig umzugehen ist.
Damit neben dem Baurecht auch die beiden anderen „Bs“ nicht zu kurz kommen, freuen wir uns, den Vortrag anschließend in geselliger Runde mit Brezeln und (nicht nur) Bier ausklingen zu lassen.
Zur besseren Planbarkeit bitten wir um Zusagen bis zum Mittwoch, den 21.01.2026 per E-Mail an muenchen@crp-law.de. Da wir leider nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen haben, gilt das Prinzip „first come, first serve“.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch unter 089/ 69 315 69 00 zur Verfügung.
Wir freuen uns auf Ihr Kommen!
Mit freundlichen Grüßen
c.r.p. law. partnerschaft mbb
Wir freuen uns über Ihre Anmeldung. Die Plätze sind begrenzt – eine frühzeitige Anmeldung ist daher ratsam. Bei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch +49 89 693 1 569 00 oder per Mail unter veranstaltungen@crp-law.de.